Durch die Schutzmaßnahmen gegen die Corona Pandemie müssen viele mittelständische Betriebe um ihre Existenz bangen. Zum Schutz der deutschen Wirtschaft hat die Bundesregierung in einem Eilverfahren viele Corona Hilfen für Unternehmen, Solo-Selbstständige, Start-Ups, Landwirtschaftsbetriebe, Kleinstbetriebe und große Betriebe beschlossen. Hier erfahren Sie, wie Sie die Corona Soforthilfen für Unternehmen und Selbstständige beantragen und auf wie viel Geld Sie hoffen können.
Inhalt des Artikels
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Welche Corona Hilfen für Unternehmen kann ich als Selbstständiger beantragen?
- 3 1. Kurzarbeitergeld
- 4 2. KfW Corona Hilfe
- 5 NEU: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
- 6 3. Sofortkredite für Selbstständige
- 7 4. Corona Soforthilfe Zuschuss der Bundesländer
- 8 5. Schadensersatz durch Infektionsschutzgesetz
- 9 6. Mietminderung für Geschäftsräume und Büros
- 10 Corona Hilfen für Start Ups?
- 11 Corona Soforthilfe für Landwirtschaft und Gartenbau?
- 12 Weitere Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung
- 13 Fazit: Trotz Corona Hilfen müssen Unternehmen & Solo-Selbstständige weiter bangen
Das Wichtigste im Überblick
- Verzeichnen Sie als Unternehmer, Solo-Selbstständiger, Künstler oder auch Freiberufler aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegen die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen, haben Sie ein Anrecht auf Corona Hilfen sowie andere staatliche oder private Wirtschaftsunterstützungen.
- Zur Aufrechterhaltung der deutschen Wirtschaft haben Bund und Länder viele verschiedene Förderprogramme entwickelt. Darunter zählen Soforthilfen in Form von Zuschüssen oder günstige Unternehmerkredite der KfW.
- Neben Förderprogrammen für Unternehmen und Solo-Selbstständigen, können Sie nach dem Infektionsschutzgesetz zusätzliche Entschädigungen geltend machen.
Welche Corona Hilfen für Unternehmen kann ich als Selbstständiger beantragen?
Um die Wirtschaftskraft nach den Corona Schutzmaßnahmen zu erhalten, wurden mit sofortiger Wirkung viele Förderprogramme mit attraktiven Angeboten für Arbeitgeber, Solo-Selbstständige und Freiberufler bewilligt.
1. Kurzarbeitergeld
Eingeführt in der Wirtschaftskrise 2007/8 wurde das Kurzarbeitergeld zur finanziellen Entlastung der Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schieflagen entwickelt.
Nach Beantragung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60% des Nettolohns der Arbeitnehmer (bzw. 67% mit Kind). Mit Kurzarbeit geht der Arbeitnehmer typischerweise auch mit den Arbeitsstunden herunter. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld auch selbst aufstocken.
Voraussetzungen:
- der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden
- wirtschaftliche Schieflage eines Unternehmens und wenn aufgrunddessen mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben
Wo kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Das Kurzarbeitergeld wird bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet. Die nötigen Voraussetzungen finden Sie ausführlich auf der Webseite. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber eines Unternehmenes. Kurzarbeitergeld kann maximal bis zu 12 Monate geleistet werden.
Hier zur Webseite der Agentur für Arbeit
2. KfW Corona Hilfe
Unternehmer können bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ein Sofortdarlehen beantragen. Da viele Unternehmen derzeit kaum eine gute Kreditwürdigkeit vorweisen können, übernimmt die KfW abhängig von der Unternehmensgründung bis zu 90% des Risikos.
Der KfW Unternehmenskredit ist fest verzinst und besitzt ein Tilgungsfreijahr. Je nach Preisklasse muss zwischen 1% bis 2,21% p.a. gezahlt werden. Dafür kann der Kredit eine Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro betragen.
Kleine und mittelständische Unternehmen können auch ein KfW-Soforthilfe-Darlehen beantragen. Das Darlehen beläuft sich auf maximal 50.000 EUR. In begründeten Einzelfällen kann auf bis zu 100.000 EUR aufgestockt werden. Das Darlehen ist zinslos und zählt in Form eines Nachrangdarlehens als Eigenkapital.
Voraussetzungen:
- Mitarbeiteranzahl beachten, Kredithöhe richtet sich nach Umsätzen des Unternehmens
- unter Umständen Verwendung des Geldes an bestimmte Zwecke gebunden
Wo kann ich die KfW Corona Hilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Selbstständige und Freiberufler. Die Förderung der KfW wird bei Ihrer Hausbank beantragt und die Konditionen sowie Fördermöglichkeiten können im Beratungsgespräch mit Ihrer Bank genauer besprochen werden.
NEU: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Um mittelständische Unternehmen über 10 Mitarbeitern zu fördern, bietet die KfW einen gesonderten Kredit an. Da keine Risikoprüfung vorgenommen wird und das gesamte Risiko vom Bund übernommen wird, haben Sie gute Chancen diesen Kredit schnellstmöglich zu erhalten.
Dieser KfW-Schnellkredit bietet folgende Konditionen:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
-> Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 EUR
-> Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 EUR - ausgelegt für Unternehmen über 10 Mitarbeitern und seit Januar 2019 am Markt
- 100% Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoüberprüfung durch die Hausbank
- Zinssatz 3% p.a. mit 10 Jahre Laufzeit
Alle Informationen über den KfW-Schnellkredit, erhalten Sie auf der Homepage der KfW-Corona-Hilfe unter dem Punkt „KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern“.
3. Sofortkredite für Selbstständige
Nicht alle Unternehmen fallen unter die Förderprogramme der Bundesregierung. Ein Kredit für Selbstständige kann eine schnelle und einfache Lösung sein, um laufende Kosten trotz Umsatzeinbußen zu kompensieren.
Ein einfacher Kredit für Selbstständige ist zumeist höher verzinst als die bundesweiten Förderprogramme. Kreditinstitute haben sich aber bereits auf Kreditanfragen von Unternehmen in der Corona-Krise eingestellt und entsprechend die Konditionen angepasst.
Wo bekomme ich noch einen Kredit für Selbstständige?
Gute Konditionen erhalten Sie derzeit bei Smava, Compeon oder Auxmoney.
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4. Corona Soforthilfe Zuschuss der Bundesländer
Hier handelt es sich um einen Zuschuss für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe sowie mittelständige Unternehmen, die aufgrund von Corona in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Die Soforthilfe ist an die Anzahl der Beschäftigten gekoppelt. Dabei ist zu beachten, dass auch nach Art der Beschäftigung ein anderer Zuschuss zugeteilt wird. So wird z. B. eine studentische Aushilfe auf 450 EUR-Basis nicht vollständig in die Rechnung dieser Corona Hilfe für Kleinunternehmer miteingerechnet.
Der einmalige Zuschuss für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige kann je nach Bundesland anders geregelt sein. In Sachsen werden z.B. folgende Zahlungen von der Sächsischen Aufbaubank geleistet:
- bei bis zu 5 Beschäftigten: bis zu 9.000 EUR
- bei bis zu 10 Beschäftigten: bis zu 15.000 EUR
An welchen Verwendungszweck ist der Soforthilfe Zuschuss gebunden?
Nach offiziellen Angaben ist die Verwendung zur „Überbrückung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise“ vorgesehen. Die Zuwendung dient zur Überbrückung von verbindlichen Zahlungen. Der Soforthilfe Zuschuss darf also für gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten verwendet werden. Gehaltszahlungen fallen jedoch nicht unter diese Verwendung, was besonders für Solo-Selbstständige und Freiberufler ein Problem darstellt.
Bei Rückzahlungen wird die Bankverbindung des Kreditgebers in den Formularen angezeigt. Allgemein ist für Zahlungen die IBAN seit der SEPA Verordnung ausreichend. Lassen Sie sich also nicht von dem angegebenen Empfänger irritieren. Der Empfänger kann allgemein auch freigelassen werden.
Wo kann ich den Corona Soforthilfe Zuschuss beantragen?
Der Zuschuss wird für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe je nach Bundesland von der zuständigen Banken ausgegeben. Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform eingereicht werden.
Folgende Banken sind zuständig für den Sofortzuschuss. Klicken Sie einfach auf Ihr Bundesland:
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Schleswig-Holstein
Nordrhein-Westfalen
Tipp: Landesbanken und ihre Förderprogramme nutzen Beispiel Sachsen
Neben den genannten Förderprogrammen gibt es bestehende Angebote der Banken, die jetzt massiv aufgestockt wurden, sodass viele Unternehmen diese erhalten können.
Als Beispiel die Sächsische Aufbaubank (SAB).
Die SAB bietet für Unternehmen eine Vielzahl an Hilfsmöglichkeiten an, die bereits vor Corona angeboten wurden:
- NEU: Soforthilfe Darlehen „Sachsen hilft Sofort“
- NEU: Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige
- Liquiditätsdarlehen
- SAB Rettung und Umstrukturierung
- Expressliquidität (Absicherung von Krediten)
- Ausfallbürgschaft
5. Schadensersatz durch Infektionsschutzgesetz
Nach dem Infektionsschutzgesetz haben Sie ein Anrecht auf Schadensersatz, wenn Sie aufgrund der Corona Maßnahmen einen erheblichen Verdienstausfall erleiden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Verdienstausfall. Gezahlt wird eine Entschädigung nur, wenn im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG ein tatsächlicher Verdienstausfall entsteht. Ist Ihr Geschäft wegen des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden und Ihr Unternehmen ist existenziell gefährdet, dann können Sie die entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Wo beantrage ich Schadensersatz durch das Infektionsschutzgesetz?
Die Zuständigkeiten können in jedem Bundesland anders geregelt sein. Lassen Sie sich im besten Falle professionell von Ihrem Unternehmensberater oder Anwalt beraten, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht.
6. Mietminderung für Geschäftsräume und Büros
Sind Sie gezwungen Ihr Lokal oder Restaurant zu schließen, haben Sie unter Umständen ein Recht auf Mietminderung. Insgesamt kommt es hier aber auf den Einzelfall sowie den Bestimmungen im Mietvertrag an.
In keinem Falle sollten Sie unangekündigt Ihre Mietzahlungen aussetzen!
Laut neusten Bestimmungen darf der Vermieter wegen Mietschulden vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 den Mieter nicht kündigen. Eine Zahlungspflicht besteht aber weiterhin. Das gilt für Gewerbe und auch private Haushalte.
Wie kann ich eine Mietminderung geltend machen?
Studieren Sie den Mietvertrag Ihrer Geschäftsräume oder Büros und stellen Sie sicher, dass der Geschäftsbetrieb stark eingeschränkt ist. Besprechen Sie weitere Schritte mit Ihrem Anwalt und setzen Sie ein Schreiben für Ihren Vermieter auf.
Hier handelt es sich immer um Einzelfälle. Im Zweifelsfall kann ein Prozess vor Gericht auch erfolgversprechend sein.
Corona Hilfen für Start Ups?
Erfüllt ein Start-Up die Voraussetzungen für einen KfW Kredit oder den Corona Soforthilfe Zuschuss, können diese natürlich beantragt werden. Jedoch richten sich klassische Finanzierungshilfen selten für innovative Start-Ups. Aus diesem Grund ist es für viele Gründer schwierig eine geeignete Finanzierung zu erhalten.
Der Bundesverband für Start-Ups hat bereits davor gewarnt, dass etwa 70% der deutschen Start-Ups vor Existenzproblemen stehen. Die Bundesregierung will zur Corona Hilfe für Start-Ups 2 Milliarden Euro bereitstellen. Die Finanzierungshilfe soll nicht direkt an die Start-Ups gehen, sondern von den Investoren beantragt werden. Demnach soll über die Investitionsgesellschaft oder ein Gründer-Team, die Corona Hilfe an die Start Ups fließen. Die tatsächliche Umsetzung steht noch nicht fest. Das Ziel sind „zeitnahe Umsetzungen“ für April 2020.
Corona Soforthilfe für Landwirtschaft und Gartenbau?
Auch systemrelevante Berufsfelder leiden unter der Corona-Pandemie. Unternehmen für Landwirtschaft und Gartenbau haben ein Anrecht zu den oben genannten Corona Hilfen (KfW, Sofortzuschuss vom Bund, etc.), ebenso wie jedes andere Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt.
Speziell für die Landwirtschaft und den Gartenbau gibt es weitere Unterstützungen.
Rentenbank Corona Hilfe:
- individuelles Rentendarlehen mit Laufzeit zwischen 4, 6 oder 10 Jahren
- tilgungsfreies Jahr und 1,5% Förderzuschuss der Darlehenssumme
Hier zur Rentenbank Corona Hilfe
Weitere Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung
Neben den finanziellen Soforthilfen und Krediten, bietet die Bundesregierung weitere Maßnahmen an. Darunter zählen unter anderem:
Steuerliche Entlastungen:
- unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen gewähren die Finanzbehörden bis Ende 2020 Stundungen von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer
- Ebenfalls: Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie Messbetrag der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können angepasst werden
Schutz vor Insolvenz:
- Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt
- Liquiditätshilfen werden schneller zugesichert
Verbraucherdarlehen Stundung:
- Darlehensverträge von Verbraucherkrediten sollen eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden
- Regelung ist bis zum 30. September 2020 befristet
Fazit: Trotz Corona Hilfen müssen Unternehmen & Solo-Selbstständige weiter bangen
Der Bund und die Länder bemühen sich, dass die Wirtschaft nicht zu stark absinkt. Mit den sofortigen Wirtschaftshilfen möchte man Unternehmern und Solo-Selbstständigen eine Perspektive in schwierigen Zeiten geben. Mit Krediten und Zuschüssen wird Zeit gewonnen. Viele Unternehmen müssen trotzdem stark kämpfen, um ihre Existenz zu erhalten.